- Werkswohnung
- Wẹrks|woh|nung 〈f. 20〉 werkseigene Wohnung für den Angehörigen eines Werkes u. seine Familie
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Wẹrks|woh|nung, die:in werkeigenen Gebäuden an Werkangehörige vermietete Wohnung.* * *
Werkswohnung,Werksmietwohnung, von einem Unternehmen für Werkangehörige erbaute Mietwohnung, häufig eine Maßnahme betrieblicher Sozialpolitik. Für den Mieter ist eine Verbindung von Arbeits- und Mietvertrag gegeben. Werkswohnungen unterliegen dem Mieterschutz (mit etwas anderen Kündigungsfristen) auch beim Ausscheiden des Wohnungsinhabers aus dem Betrieb (§§ 565 b-565 e BGB); für Werksdienstwohnungen, bei denen das Mietverhältnis unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist, gilt dies jedoch nur bedingt.Für Bergarbeiterwohnungen, die aufgrund des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. 7. 1997 gefördert wurden, bestehen ebenfalls besondere Vorschriften für die Wohnungsüberlassung und -nutzung.* * *
Wẹrks|woh|nung (österr. nur so): ↑Werkwohnung.————————Wẹrk|woh|nung, Werkswohnung, die: in werkeigenen Gebäuden an Werkangehörige vermietete Wohnung.
Universal-Lexikon. 2012.